Sprechzeiten
Mo. | 08:00 - 18:00 Uhr |
Di. | 08:00 - 18:00 Uhr |
Mi. | 08:00 - 12:00 Uhr |
Do. | 08:00 - 18:00 Uhr |
Fr. | 08:00 - 16:00 Uhr |
und nach Vereinbarung.
Tel: 06371 15656
Fax: 06371 1300270
E-Mail:
info [at] kinderarztpraxis-klatt.de
Aktuelles / Links
Unser nächster Praxisurlaub:
Am Freitag den 10.05.2024 ist unsere Praxis wegen Brückentag geschlossen.
Vertretung übernimmt:
Tel.: 06371-50398
Tel.: 06381-5050
Nach den Sprechzeiten der oben genannten Ärzten sowie am Feiertag und am Wochenende wenden Sie sich bitte an die ärztliche Bereitschaftspraxis Tel. ohne Vorwahl + 116117.
Im akuten Notfall wenden sie sich an die Kinderkliniken in Kaiserslautern, Homburg und Neunkirchen/Kohlhof.
Ab dem 13.05.2024 sind wir wieder für Sie zu erreichen
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Liebe Patienten/Liebe Eltern,
Es kommt aktuell immer mal wieder zu Störungen der Telefonanlage durch die Telekom.
Bitte rufen sie dann unter folgender Mobilfunknummer in der Praxis an:
015786593983
oder schicken Sie uns eine Email mit der Bitte um Rückruf
info@kinderarztpraxis-klatt.de
Vielen Dank
Ab sofort keine kostenlosen Bescheinigungen für Schulen /Kitas
Info der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz für alle Eltern und Patienten !!!
(siehe Webseite der KV RLP Stand: 19.12.22)
KEIN ANSPRUCH VON SCHULEN UND KITAS AUF BESCHEINIGUNGEN
Vertragsärztliche Praxen nicht zum Ausstellen verpflichtet
Während der aktuellen Infektionswelle sind Arztpraxen neben der Versorgung von Erkrankten auch mit dem Ausstellen verschiedenster Bescheinigungen z.B. für Schulen oder Kitas beschäftigt. Immer wieder gibt es dabei Unklarheiten, ob es sich um eine vertragsärztliche Leistung handelt, auf die ein Anspruch besteht.
ERKLÄRUNG--> Es besteht kein Anspruch auf das Ausstellen einer Bescheinigung wenn Personen wegen einer Krankheit nicht an einer Prüfung, am Unterricht oder an einer sonstigen Maßnahme teilnehmen können. Schulen können das Ausstellen einer solchen Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler daher auch nicht einfordern. Dasselbe gilt für Atteste, wie sie etwa Kitas nach überstandener Infektion verlangen.
Bescheinigungen dieser Art sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Praxen sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht verpflichtet, solche Bescheinigungen auszustellen. Wenn diese ausgestellt werden, sind sie gegenüber der betroffenen Person privat abzurechnen.
Die AU-Bescheinigung (Krankschreibung) ist hingegen Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Sie ist die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über eine festgestellte Erkrankung der namentlich zu nennenden Person, die diese am Erbringen ihrer Arbeitsleistung hindert.
!!! AB SOFORT IN UNSERER PRAXIS !!!
Augenvorsorge für Kinder zur Früherkennung von Sehstörungen ab dem Alter von 6 Monaten durchführbar...
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Praxisteam
Nützliche Links
Berufsverband der Kinder/Jugendärzte e.V.:
http://www.kinderaerzte-im-netz.de/bvkj/show.php3?id=30&